AGB/Mietbedingungen

AGB/Mietbedingungen

Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Bautrocknungsgeräten

  1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1          Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Verleihservice Bautrockner Kempten Steve Grath & Josef Piecha GbR (im Folgenden: „Vermieter“) gelten für alle unsere Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Bautrocknungsgeräten. Abweichenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen. Sie sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.2          Die Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Mietverträge mit demselben Mieter, ohne dass es noch einer ausdrücklichen Einbeziehung bedarf.

1.3          Falls nichts Abweichendes angegeben ist, sind alle Angebote des Vermieters freibleibend.

1.4          Angaben auf der Webseite, in Katalogen, Preislisten oder anderem dem Mieter überlassenen Informationsmaterial stellen keine bindenden Angebote des Vermieters dar.

  1. Mietzeit

2.1          Die Mietzeit beginnt zu dem zwischen den Parteien vereinbarten Zeitpunkt, spätestens mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an einen von ihm Beauftragten. Wurde mit dem Mieter die Abholung/Versendung des Mietobjekts vereinbart, beginnt die Mietzeit spätestens mit der vereinbarten Bereitstellung des Mietobjekts auf dem Lagerplatz des Vermieters bzw. mit der vereinbarten Übergabe an den Frachtführer. Im Falle der Abnahmeverzögerung beginnt die Mietzeit in jeden Fall mit dem Tage der Bereitstellung des Mietgegenstandes auf dem Lagerplatz des Vermieters.

2.2          Die Mietzeit endet mit der Rückgabe des Mietgegenstandes bzw. im Falle der Versendung mit dem Eintreffen auf dem Lagerplatz des Vermieters. Zeiten, die für die Wartung, Pflege und etwa notwendige Reparaturen aufgewandt werden müssen, gehören zur Mietzeit soweit die Maßnahmen nicht durch natürlichen Verschleiß notwendig geworden sind. Die Geltendmachung der Kosten der Maßnahmen wird hierdurch nicht berührt. Macht der Mieter Ausfallzeiten geltend, müssen diese dem Vermieter unverzüglich schriftlich belegt werden.

2.3          Der Mieter oder sein Vertreter haben bei der Anlieferung anwesend zu sein. Falls der Mieter oder ein Vertreter nicht bei der Auslieferung anwesend sind, wird die Mietsache am Ort der Aushändigung hinterlassen. Dies gilt als Übergabe der Mietsache an den Mieter. Der Mieter erkennt hiermit schon jetzt die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

  1. Mietpreis und Zahlung, Sicherheit

3.1          Falls nichts Abweichendes angegeben ist, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und Kosten für etwaige Transporte ab dem Geschäftssitz des Vermieters und ohne Personal des Vermieters sowie ohne Betriebsstoffe.

3.2          Sofern schriftlich nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Übergabe- und Rückgabetage volle Miettage.

3.3          Auslieferungs-, Anfahrts- und Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Vermieter durchgeführte Auf- bzw. Abbauarbeiten, Installationen etc. werden nach dem üblichen Stunden- und Kilometersatz gesondert berechnet. Sie sind nicht Bestandteil des Mietzinses.

3.4          Die Zahlung des Gesamtpreises hat grundsätzlich sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zu erfolgen. Der Vermieter kann vor Aushändigung des Mietgutes eine Kaution in angemessener Höhe beanspruchen. Die Kaution dient sowohl zur Sicherung des Verlust- und Beschädigungsrisikos als auch zur Deckung des Mietpreises. Die Kautionssumme wird baldmöglichst zurückerstattet, sobald feststeht, dass die vom Mieter zu erbringende Leistung vollständig erbracht worden ist.

3.5          Ein Aufrechnungsrecht steht dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Vermieter anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Mieter nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  1. Überlassung der Mietgegenstände, Obhut, Reparatur

4.1          Der Vermieter übergibt die Mietgegenstände in einwandfreiem und betriebsfertigem Zustand zu übergeben. Dem Mieter steht es frei, die Geräte vorher zu besichtigen und zu überprüfen. Reklamationen sind sofort schriftlich vorzutragen.

4.2          Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung in Betrieb zu nehmen und zu nutzen, vor jeder Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege der Geräte unter Beachtung der Betriebsanleitung Sorge zu tragen. Vor allem sind Ölstände und ggf. Wasserstände laufend zu kontrollieren und in der vorgeschriebenen Höhe zu halten. Die Wasserentleerung der Kondenstrockner sowie das Befüllen der Heizer mit Brennstoff ist grundsätzlich vom Mieter zu übernehmen, soweit nichts Anderes in Sondervereinbarungen schriftlich festgehalten ist. Sämtliche Energiekosten sind vom Mieter zu übernehmen.

4.3          Der Vermieter ist berechtigt, die Mietgegenstände jederzeit zu besichtigen und selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter nur soweit sie nicht durch schuldhaftes Verhalten des Mieters verursacht worden sind. Bei Feststellung einer nicht ordnungsgemäßen Wartung, Überbeanspruchung, bei Zahlungsverzug oder Vermögensverschlechterung des Mieters kann der Vermieter den Vertrag fristlos kündigen und darf das Gerät auf Kosten des Mieters abholen bzw. abholen lassen.

4.4          Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort der Mietgegenstände mitzuteilen, sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes vorher mit dem Vermieter abzustimmen.

4.5          Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Vermieters.

4.6          Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich sind, führt der Vermieter auf seine Kosten selbst durch. Repariert der Mieter einen Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters selbst, so gehen die Reparaturkosten zu seinen Lasten. Alle sonstigen Reparaturen, sei es, dass sie durch mangelnde sachgerechte Wartung und Pflege oder auch durch unerlaubten Eingriff Dritter verursacht werden, hat der Mieter zu tragen. Weiterhin ist er verpflichtet, bei Funktionsstörungen der einzelnen Geräte den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Unterlässt er dies, so hat er keinen Anspruch auf Änderung des Mietpreises. Über die Bereitstellung von Service-Personal durch den Vermieter sind besondere Vereinbarungen zu treffen.

4.7          Mit der Übergabe der Mietgegenstände gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über. Der Mieter hat drohende oder vollzogene Beschlagnahmungen, Pfändungen, Beschädigungen und andere wichtige Vorfälle unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen eines Mietgegenstandes oder bei Unfällen hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen. Der Mieter leistet für das Abhandenkommen oder die fehlende Verfügbarkeit über die Mietsache Schadenersatz.

4.8          Der Mieter verpflichtet sich, nach Beendigung der Mietzeit die Geräte in gesäubertem und einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder eine Reinigungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand innerhalb üblicher Arbeitszeiten noch am selben Tag zu prüfen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung der Geräte gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn dem Mieter nicht spätestens 7 Arbeitstage nach dem Eintreffen der Geräte am Lager des Vermieters eine Mängelanzeige unter Bekanntgabe der festgestellten Mängel bekannt gemacht wird.

  1. Haftung

5.1          Der Mieter haftet für die gemieteten Geräte. Sollte es ihm aus irgendwelchen Gründen, auch wenn er diese nicht zu vertreten hat, unmöglich sein, ein Gerät zurückzugeben, so hat er Ersatz zu leisten. Bis zum Eingang der Ersatzleistung wird die normale Miete in Rechnung gestellt.

5.2          Insbesondere haftet der Mieter dafür, dass der Mietgegenstand während der Mietzeit gegen Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen zufälligen Untergang gesichert ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn ein Gerät aus Gründen, die vom Mieter nicht unmittelbar zu vertreten sind, aus unverschlossenen Einsatz- oder Aufbewahrungsräumen entwendet oder in diesen beschädigt wird. In diesem Falle haftet der Mieter unabhängig davon, ob er selbst das Risiko der Entwendung oder Beschädigung versichert hat, ferner auch dann, wenn eine bestehende Versicherung ihm den Versicherungsschutz, gleich aus welchem Rechtsgrund versagt.

5.3          Der Vermieter übernimmt gegenüber dem Mieter oder einem Dritten keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus einer unsachgemäßen Inbetriebnahme und Nutzung der gemieteten Geräte ergeben. Eine unsachgemäße Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn die gemieteten Geräte entgegen den Angaben in der Betriebsanleitung in Betrieb genommen und genutzt werden. Insbesondere Folgeschäden, die sich durch Ausfälle der Maschine während der Mietdauer ergeben, führen nicht zur Haftung des Vermieters.

5.4          Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters (§ 536a Abs. 1, 1. Fall BGB) ist ausgeschlossen. Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Haftung des Vermieters aus zwingend gesetzlichen Vorgaben folgt, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seines Angestellten, Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters

und Erfüllungsgehilfen.

  1. Kündigung

6.1          Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen kündbar.

6.2          Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen, wenn

  1. a) der Mieter mehr als 7 Tage ab Fälligkeit in Zahlungsverzug gerät.
  2. b) nach Vertragsabschluss für den Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf pünktliche Mietzahlung gefährdet wird;
  3. c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt.

 

  1. Sonstige Bestimmungen

 

7.1          Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland

7.2          Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Kempten/Allgäu.

7.3          Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Kempten/Allgäu.

7.4          Abweichungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen für ihre Gültigkeit der der Schriftform.

7.5          Sollten aus irgendwelchen Gründen eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht betroffen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten die wirksamen Bestimmungen ein, die dem Sinn und der Auslegung der beanstandeten Bestimmungen am nächsten kommen.

7.6          Die allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters gelten auch ohne Unterzeichnung durch die Vertragsparteien.

Stand: 01.01.2022